AGB | rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AUREX GmbH

  1. Anwendungsbereich / Vertragsgegenstand

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und der AUREX GmbH, Christophstraße 31, 50670 Köln (nachfolgend „AUREX“) abgeschlossene Kaufverträge über Produkte (Hardware bzw. Software (-Lizenzen)) sowie Dienst­leistungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.    Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei AUREX beauftragte oder angebotene Hardware, Lizenz und/oder Dienstleistung.

1.3.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Ver­trags­gegenstand, auch dann nicht, wenn AUREX diesen nicht ausdrück­lich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kun­den oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, ins­besondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Verein­barung.

  1. Vertragsgegenstand

2.1.    Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft werden müssen. Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von Drittsoftware selbst zu informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig angebotene Lizenz seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich jederzeit vor Vertragsabschluss durch AUREX hierzu beraten lassen.

Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der maßgeblichen Vereinbarung zwischen sich und AUREX vollumfänglich zu akzeptieren.

2.2.    Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienst­leistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.

  1. Dienstleistungen von AUREX

3.1.    Die Erbringung von Dienstleistungen durch AUREX erfolgt entweder durch qualifizierte Mitarbeiter oder, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.

3.2.    Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder in den Geschäftsräumlichkeiten von AUREX durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich erscheint.

3.3.     Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.

3.4.    Die AUREX behält sich das Recht vor, Termine abzusagen oder zu verschieben, wenn wichtige Gründe (Krankheit, Flugverspätung) vorliegen. Nicht durchgeführte Dienstleistungen werden nicht berechnet.

  1. Stornierungen

4.1.    Dienstleistungstermine können bis 14 Tage vor dem geplanten Termin kundenseitig auf einen anderen Termin umgebucht bzw. kostenlos storniert werden. Die Umbuchung bzw. Stornierung erfolgt per Post, Fax oder E-Mail. Danach werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

13 bis 4 Tage vor dem Termin: 60% der vereinbarten Leistungen,

3 bis 0 Tage vor dem Termin: 80% der vereinbarten Leistungen.

AUREX bemüht sich darum, bereits gebuchte Flüge, Hotels, etc. zu stornieren. Etwaige Stornogebühren werden in Rechnung gestellt. Sollte eine Stornierung nicht möglich sein, werden dem Kunden bereits angefallene Reisekosten (z.B. Flug- und Hotelbuchungen) zu 100 % in Rechnung gestellt.

  1. Lieferung | Erfüllungsort | Transport und Gefahrübergang

5.1.    Die Lieferung erfolgt bei Hardware kostenpflichtig. Die Kosten sind dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen, das Bestand­teil dieser Bedingungen ist.

5.2.    Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu ent­nehmen.

5.3.    Wird AUREX trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Er­füllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Ener­gie­versorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebs­störungen, etc.) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in ange­messen­em Umfang. Wird AUREX in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird AUREX von ihren Leistungspflichten befreit.

5.4.    Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäfts­sitz von AUREX. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.5.    Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von AUREX auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und –leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

  1. Pflichten des Kunden

6.1.    Der Kunde schafft die räumlichen, technischen und sonstigen Auf­stellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die AUREX in die Lage ver­setzt, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen bzw. die Dienst­leistung auszuführen.

6.2.    Der Kunde wird vor Durchführung der Arbeiten von AUREX eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Daten­sicher­ung vollständig ist. Der Kunde muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.

6.3.    Der Kunde wirkt bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Die Nichteinhaltung bzw. Verzögerungen durch nicht richtige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden können zu Qualitäts­verminderungen, Terminplanänderungen sowie zu einem an AUREX zu vergütenden Mehraufwand führen.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1.    Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich AUREX das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde über die Geräte und Software nur mit schriftlicher Zustimmung von AUREX verfügen.

7.2.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die AUREX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AUREX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

7.3.    Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann AUREX die Heraus­gabe der Geräte und Software, für die Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist (10 Tage) verlangen, über die Geräte und Soft­ware anderweitig verfügen und nach Zahlung dem Auftraggeber binnen angemessener Frist (10 Tage) neu beliefern. Im Falle des Zahlungs­verzugs ist eine Nutzung der Software für eigene Zwecke bzw. Weiterlizenzierung nicht gestattet.

7.4.    AUREX ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

7.5.    Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört AUREX oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben. Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden vollum­fänglich akzeptiert. Sofern nichts Anderes ausdrücklich verein­bart, werden in den Verträgen von AUREX dem Kunden keine geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.

  1. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen

8.1.    Soweit die Parteien vertraglich nichts Anderes vereinbaren, ver­bleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen durch AUREX oder deren Unterauftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen, Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computer-Software, einschließlich des Quellcodes, Dokumentationen und andere Software­unterlagen − unabhängig der Form − bei AUREX. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunter­nehmen gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.

8.2.    Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch AUREX allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden ent­wickelt worden sind, können vom Kunden und/oder AUREX beliebig verwertet werden.

8.3.    AUREX kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die Nutzungs­bestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Software und bestätigt dies gegenüber AUREX schriftlich.

  1. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen

9.1.    Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald AUREX ihre Tätigkeit gemäß dem jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-Analyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht unverzüglich schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.

9.2.    Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen im Zusammen­hang mit einer vertraglich vereinbarten spezifischen Abnahme nach Nr. 7 gelten Dienstleistungen als erfüllt, sobald AUREX diese gemäß den festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde wird AUREX unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen schriftlich bestätigen, dass diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Dienst­leistungen unvollständig sind oder wesentliche Mängel aufweisen und AUREX die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb einer ange­messen­en Frist nicht gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalender­wochen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Dienst­leistungen als abgenommen. AUREX kann verlangen, dass für Dienst­leistungen, die unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene Abnahme erfolgt.

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

10.1. Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unver­züglich fällig, nachdem die Hard- bzw. das entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. Die Preise für die Lieferung von Software schließen den Transport und die Verpackung bei physischem Versand mit ein. Bei Lieferung durch Download stellt AUREX die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz.

AUREX verrechnet Ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden.

Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Beratertage („Personentag für Dienstleistungen“) zuzüglich Material­aufwand. Die geltenden Ansätze für Beratertage werden vertraglich vereinbart. Beim effektiven Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt AUREX zur Fortsetzung der Arbeiten das Einverständnis des Kunden, um diese, allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien weiterführen zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienst­leistungen als erbracht, wenn die vereinbarten, geschätzten Beratertage geleistet sind.

Ein Beratertag umfasst eine Arbeitszeit von 8 Stunden in der Zeit zwischen 8 bis 18 Uhr an Werktagen, ohne Samstage. In diesen 8 Stunden ist eine sechzig minütige Pause enthalten. Für Nacht­ein­sätze in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt ein Zuschlag von 50%. Für Einsätze an Sonn- und allge­meinen Feier­tagen, gilt ein Zuschlag von 100%.

Soweit nicht anders vereinbart, ist AUREX berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung, Übernachtung, Reise­kosten) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Ab­gaben und Gebühren, insbesondere der Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt, soweit nicht anders vereinbart, ein Ansatz von 0,75 EUR pro gefahrenen Kilometer ab Geschäftssitz von AUREX zum Tragen. Reisezeiten sind soweit nicht anders vereinbart darin enthalten.

Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Auf­ge­laufene Nebenkosten werden dementsprechend fakturiert.

10.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann AUREX dem Kunden ohne Mahnung Verzugs­zinsen berechnen.

10.3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch AUREX anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.4. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist AUREX berechtigt, den Unter­nehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbe­haltungs­recht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch AUREX eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.

10.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ver­pflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

10.6. Ein von AUREX nicht zu vertretener Untergang des Vertrags­gegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungs­verpflichtung des Kunden unberührt.

10.7. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich AUREX vor, Lieferungen und Dienstleistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.

  1. Garantie

11.1. Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird AUREX diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unter­schrieben an AUREX zurückleiten wird. Der Umfang der gegeben­en­falls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kaufschein in Verbindung mit der Garantiekarte des Herstellers.

11.2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Her­stellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertrags­hardware, die Art der Meldung und Ähnliches.

11.3. Im Falle von Ziff. 11.2. wird in jedem Falle der Kunde auch AUREX im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von An­sprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.

11.4. Garantiezusagen bezüglich der Hardware – mit Ausnahme derer der Hersteller – lässt AUREX nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

  1. Sach- und Rechtsmängel

12.1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw. Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit auf­weisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheber­rechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam einge­räumt werden konnten. AUREX verschafft dem Kunden die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

12.2. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software

– verändert hat oder

– durch Dritte verändern ließ oder

– mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat.

12.3. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für AUREX erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beein­trächtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsach­gemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokument­ationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

12.4. Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reprodu­zierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

12.5. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletz­ung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte.

Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maß­nahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraus­setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden:

Per Telefon auf unserer Supportnummer: 0221 277 99 -0

Per E-Mail an: support@aurex.de

Fehlermeldungen müssen folgendes enthalten:

Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots oder Ähnliches.

12.6. Nachweispflicht bei Dienstleistungen

Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der Arbeits­ergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände, die nicht von AUREX geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. AUREX unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar AUREX zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorar­sätzen gemäß der aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von AUREX bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

  1. Datensicherung

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er AUREX im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt sicher, dass er eigen­ständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wiederher­zustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Software sowie vor Durchführung von Wartungs­arbeiten vorzunehmen. AUREX haftet nicht für Installationen oder Betriebs­sicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist.

13.2. AUREX haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn sie mit ihren Leistungen in Verzug gerät oder wenn ihre Lieferung bzw. Leistung aus von ihren zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 9.1.

  1. Allgemeine Bestimmungen

14.1. In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezug­nahme auf diesen Vertrag wirksam und beidseitig zu unter­zeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

14.2. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimm­ung von AUREX übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.

14.3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Daten­schutz­gesetzes von AUREX gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftrags­abwick­lung und Kundenbetreuung, notwendig ist.

14.5. Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren Regelungen.